Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich
Aufträge, ob mündlich oder schriftlich erteilt, gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich
bestätigt sind. Der Inhalt dieser Bestätigung, die in einer dem jeweiligen Geschäft angemessenen Frist erteilt wird, ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Unsere Rechnungen sind schriftlichen
Bestätigungen gleich zu achten.
Für die Preisstellung sind nur unsere Auftragsbestätigungen maßgebend. Treten während der
Abwicklung Materialverteuerungen oder Lohnerhöhungen ein, so können diese bei
Rechnungsausstellung entsprechend den am Tage der Lieferung gültigen Kosten berücksichtigt
werden.
Beanstandungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware erhoben
werden. Bei nachweisbaren Mängeln gelieferter Ware besteht zunächst Anspruch auf
Ersatzteillieferungen in einer der den Inhalt der Nr. 5 der Bedingungen entsprechenden
Beschaffenheit. Für den Fall, dass eine zweifache Ersatzlieferung fehlschlägt, bleiben Wandlung und
Minderung vorbehalten. Jede weitergehende Haft- und Schadensersatzpflicht unsererseits ist in
diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
Lieferungen erfolgen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart, in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße, sowie der Fehler usw. werden auch von uns in Anspruch genommen. Die Einhaltung genauer Stückzahlen ist nicht möglich, es dürfen Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % nicht beanstandet werden.
An den von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentumsrecht bis zur vollständigen
Bezahlung der gesamten Forderung vor. Ausdrücklich behalten wir uns vor, dass alle gelieferten
Waren auch in verarbeitetem Zustand bis zur endgültigen Bezahlung im Verhältnis des Wertes der
gelieferten Ware zum Wert des Fertigungsproduktes unser Eigentum bleiben. An die Stelle der uns gehörenden Waren tritt, wenn sie veräußert werden, der Anspruch an den Drittabnehmer, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung durch den Auftraggeber bedarf. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware an uns zu verlangen, wenn über das Vermögen des Käufers Konkurs, gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich beantragt ist. Die Herausgabe kann ferner beansprucht werden, wenn der Käufer in Zahlungsverzug kommt oder sonst den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zuwider gehandelt. Zurückforderung und Zurücknahme der Ware gilt als Rücktritt vom Vertrag nur, wenn dies von uns schriftlich erklärt wird.
Erfüllungsort ist Schwäbisch Hall-Sulzdorf, Gerichtsstand ist für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten Schwäbisch Hall.
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Gegebenenfalls bemüht sich der Verwender im Rahmen des Zumutbaren um eine anderweitige Deckung. Individuell vereinbarte Angaben über Lieferzeiten sind stets Cirka –Fristen. Etwaige Schadenersatzpflichten aus angeblich verspäteter Lieferung sind für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Verpackungen werden nur in unbeschädigtem Zustand zurückgenommen. Beschädigte oder Teile der Verpackungen werden vom Kunden selbst der entsprechenden Endversorgung zugeführt. Über den Weg des Rücktransportes ist mit dem Hersteller eine Vereinbarung zu treffen.
Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getätigt. Ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder nicht mehr vorhanden sind, steht uns jederzeit das Recht zu, vom Verkaufe zurückzutreten oder die Verkaufsbedingungen zu ändern. Wir können auch dann, und zwar ohne Schadensersatzanspruch, vom Vertrage zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es uns ohne Verschulden unmöglich machen, die Ware fristgerecht oderordnungsgemäß zu liefern.
Die Haftung für einen Schaden im Rahmen der Vertragsabwicklung besteht nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt ebenso, falls die vorsätzliche Vertragsverletzung auf ein Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörige des Verwenders haften gegenüber dem Vertragspartner nur in den Fällen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit. Bei Störungen der vereinbarten Vertragsabwicklung durch höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen und Arbeitskämpfen, die auf die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen Einfluss haben, hat der Verwender nach Anzeige an den Aufraggeber das Recht, eine dem Einzelfall angemessene Fristverlängerung zu bestimmen. Schadensersatzansprüche beschränken sich nur auf die von uns hergestellten Produkte. Für Folgeschäden, wie Montagekosten, Ausfallkosten oder alle anderen evtl. entstehenden Kosten übernehmen wir keine Haftung.
Alle Gefahren der Reise ab Fabrik, auch bei frachtfreier Lieferung, gehen zu Lasten des Empfängers. Versicherungen gegen Bruch und Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der Unkosten übernommen.
Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei und ohne Abzug gemäß unseren jeweiligen Bedingungenzahlbar. Wechsel- und Schecks gelten erst mit dem Tag ihrer Einlösung als Zahlung. Die Gewährung eines Kassaskontos erfolgt nur auf den Nettowarenwert der Rechnung. Für Fracht, Verpackung usw. wird kein Skonto gewährt. Etwaige von vorstehenden Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir deren Befolgung nicht ausdrücklich abgelehnt haben.
Gem. Bundesdatenschutzgesetz wird vereinbart, dass für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung benötigte Daten in EDV-Anlagen gespeichert werden. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: August 2009